1 Vollz (Ws) 710/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-05, 1 Vollz (Ws) 710/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-05, 1 Vollz (Ws) 710/12
1 Vollz (Ws) 710/12Obergericht05.03.2013
Regest
Gegen das Unterlassen der Umsetzung einer Gerichtsentscheidung auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts ist der Vornahmeantrag gem. § 113 StVollzG zulässig (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 710/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-03-05
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 710/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0305.1VOLLZ.WS710.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 116, StVollzG § 113, GG Art. 19
Leitsätze
Gegen das Unterlassen der Umsetzung einer Gerichtsentscheidung auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts ist der Vornahmeantrag gem. § 113 StVollzG zulässig (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
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