Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-05, 1 Vollz (Ws) 710/12

1 Vollz (Ws) 710/12Obergericht05.03.2013

Regest

Gegen das Unterlassen der Umsetzung einer Gerichtsentscheidung auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts ist der Vornahmeantrag gem. § 113 StVollzG zulässig (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 710/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-05

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 710/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0305.1VOLLZ.WS710.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 116, StVollzG § 113, GG Art. 19

Leitsätze

Gegen das Unterlassen der Umsetzung einer Gerichtsentscheidung auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts ist der Vornahmeantrag gem. § 113 StVollzG zulässig (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

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