Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-05, 4 U 139/12

4 U 139/12Obergericht05.03.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 139/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-05

Aktenzeichen: 4 U 139/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0305.4U139.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. Juni 2012 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es am Ende des Verbotstenors heißt: „wie geschehen im Internetauftritt vom 17. Februar 2012, Anlage K 5 zur Klageschrift (Bl. 22 u. 23 d. A.).“

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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