6 WF 55/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-07, 6 WF 55/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-07, 6 WF 55/13
6 WF 55/13Obergericht07.03.2013
Regest
Für ein Verfahren über die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Familiengerichts kann der Rechtsanwalt lediglich eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 RVG-VV ansetzen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 55/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-03-07
Aktenzeichen: 6 WF 55/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0307.6WF55.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: § 45 RVG; § 56 I RVG; Nr. 3500 RVG-VV
Leitsätze
Für ein Verfahren über die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Familiengerichts kann der Rechtsanwalt lediglich eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 RVG-VV ansetzen.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten vom 19.2.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lemgo vom 12.2.2013 (3 F 251/12) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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