Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-08, 15 W 16/13

15 W 16/13Obergericht08.03.2013

Regest

Durch die Einlegung des Rechtsmittels beim Beschwerdegericht wird die Beschwerdefrist nicht gewahrt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 16/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-08

Aktenzeichen: 15 W 16/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0308.15W16.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: §§ 63, 64 FamFG

Leitsätze

Durch die Einlegung des Rechtsmittels beim Beschwerdegericht wird die Beschwerdefrist nicht gewahrt.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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