2 WF 9/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-08, 2 WF 9/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-08, 2 WF 9/13
2 WF 9/13Obergericht08.03.2013
Regest
Die zwecks Zustellung einer Antragsschrift angegebene Anschrift des Antragsgegners erfüllt nur dann die Voraussetzungen einer ladungsfähigen Anschrift i. S. der §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO, wenn der Antragsgegner unter der angegebenen Anschrift mit gewisser Wahrscheinlichkeit angetroffen werden kann. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Anschrift der Mutter des Antragsgegners in Kasachstan angegeben und gleichzeitig vorgetragen wird, die Mutter bestreite, dass der Antragsgegner sich bei ihr aufhalte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 9/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-03-08
Aktenzeichen: 2 WF 9/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0308.2WF9.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO
Leitsätze
Die zwecks Zustellung einer Antragsschrift angegebene Anschrift des Antragsgegners erfüllt nur dann die Voraussetzungen einer ladungsfähigen Anschrift i. S. der §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO, wenn der Antragsgegner unter der angegebenen Anschrift mit gewisser Wahrscheinlichkeit angetroffen werden kann. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Anschrift der Mutter des Antragsgegners in Kasachstan angegeben und gleichzeitig vorgetragen wird, die Mutter bestreite, dass der Antragsgegner sich bei ihr aufhalte.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 08.01.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warburg vom 04.01.2013 wird zurückgewiesen.
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