Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-12, 2 UF 107/12

2 UF 107/12Obergericht12.03.2013

Regest

Bei der Entscheidung über die Abtrennung einer Folgesache vom Verbund gem. § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG ist im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Interessen auch eine obstruktive Verfahrensverzögerung des Antragsgegners zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 107/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-12

Aktenzeichen: 2 UF 107/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0312.2UF107.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG

Leitsätze

Bei der Entscheidung über die Abtrennung einer Folgesache vom Verbund gem. § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG ist im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Interessen auch eine obstruktive Verfahrensverzögerung des Antragsgegners zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 30.03.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Marl wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.865,00 € festgesetzt.

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