4 U 2/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-12, 4 U 2/13
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 2/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-03-12
Aktenzeichen: 4 U 2/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0312.4U2.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
I.
Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
II.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.11.2012 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird als unzulässig verworfen.
III.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.
IV.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
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