Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-13, 15 W 311/12

15 W 311/12Obergericht13.03.2013

Regest

Bedarf die Übertragung von Wohnungseigentum der Zustimmung eines Verwaltungsbeirates, ist nicht zur die Zustimmung in öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen, sondern auch, dass derjenige, der die Zustimmung erteilt, die entsprechende Rechtsstellung tatsächlich einnimmt. Dabei ist es gerechtfertigt, die Regelung des § 26 Abs. 3 WEG auf den Beirat zu übertragen, wenn dessen Bestellung aufgrund der Besonderheiten der Gemeinschaft im Grundbuchverfahren nachgewiesen werden muss.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 311/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-13

Aktenzeichen: 15 W 311/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0313.15W311.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: WEG §§ 12, 26 Abs. 3

Leitsätze

Bedarf die Übertragung von Wohnungseigentum der Zustimmung eines Verwaltungsbeirates, ist nicht zur die Zustimmung in öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen, sondern auch, dass derjenige, der die Zustimmung erteilt, die entsprechende Rechtsstellung tatsächlich einnimmt.

Dabei ist es gerechtfertigt, die Regelung des § 26 Abs. 3 WEG auf den Beirat zu übertragen, wenn dessen Bestellung aufgrund der Besonderheiten der Gemeinschaft im Grundbuchverfahren nachgewiesen werden muss.

Tenor

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird die Zwischenverfügung aufgehoben, soweit mit ihr eine Ergänzung des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 18.11.2010 verlangt worden ist.

Der Beschwerdewert wird, soweit die Beschwerde zurückgewiesen ist, auf bis zu 1.000 € festgesetzt.

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