6 WF 329/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-14, 6 WF 329/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-14, 6 WF 329/12
6 WF 329/12Obergericht14.03.2013
Regest
1. Kommt es bei einem Stufenklageantrag im Sinne des § 38 FamGKG nach der Auskunftserteilung nicht mehr zu einer Bezifferung des in der letzten Stufe verfolgten Zahlungsanspruchs, so ist dieser Zahlungsanspruch dennoch kostenrechtlich zu bewerten. 2.Die Bewertung des unbezifferten Zahlungsantrags hat sich an den Vorstellungen des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens zu orientieren und zwar auch dann, wenn sich nach Auskunfterteilung ein höherer oder niedriger Anspruch als ursprünglich gedacht ergibt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 329/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-03-14
Aktenzeichen: 6 WF 329/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0314.6WF329.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: FamGKG § 38
Leitsätze
- Kommt es bei einem Stufenklageantrag im Sinne des § 38 FamGKG nach der Auskunftserteilung nicht mehr zu einer Bezifferung des in der letzten Stufe verfolgten Zahlungsanspruchs, so ist dieser Zahlungsanspruch dennoch kostenrechtlich zu bewerten.
2.Die Bewertung des unbezifferten Zahlungsantrags hat sich an den Vorstellungen des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens zu orientieren und zwar auch dann, wenn sich nach Auskunfterteilung ein höherer oder niedriger Anspruch als ursprünglich gedacht ergibt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Essen vom 15.11.2012 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf insgesamt 12.630,50 € festgesetzt wird (Klage: 9.630.50 €; Widerklage: 3.000,00 €).
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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