2 Ws 93/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-19, 2 Ws 93/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-19, 2 Ws 93/13
2 Ws 93/13Obergericht19.03.2013
Regest
Eine nach Anklageerhebung erhobene Haftbeschwerde gegen einen vom Ermittlungsrichter erlassenen Haftbefehl ist in einen an das nunmehr für Haftentscheidungen nach § 126 Abs. 2 StPO zuständige Gericht gerichteten Haftprüfungsantrag nach § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten. Eine dies verkennende Beschwerdeentscheidung ist gegenstandslos.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 93/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-03-19
Aktenzeichen: 2 Ws 93/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0319.2WS93.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO §§ 117 Abs. 1, 126 Abs. 1 u. 2
Leitsätze
Eine nach Anklageerhebung erhobene Haftbeschwerde gegen einen vom Ermittlungsrichter erlassenen Haftbefehl ist in einen an das nunmehr für Haftentscheidungen nach § 126 Abs. 2 StPO zuständige Gericht gerichteten Haftprüfungsantrag nach § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten. Eine dies verkennende Beschwerdeentscheidung ist gegenstandslos.
Tenor
Der angefochtene Beschluss ist gegenstandslos.
Eine Sachentscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag des Angeschuldigten auf Haftprüfung dem Amtsgericht – Schöffengericht – Hagen zu dem dortigen Aktenzeichen 61 Ls 10/13 vorgelegt.
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