Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-16, 4 WF 281/12 (2)

4 WF 281/12 (2)Obergericht16.04.2013

Regest

Die Beschwerdefrist des § 66 Abs. 3 S. 2 FamGKG läuft nach einer endgültigen Teilverfahrnswertfestsetzung unabhängig davon, ob abgetrennte Folgesachen noch nicht erledigt sind. § 137 Abs. 5 FamFG führt nicht dazu, dass alle Teilverfahrenswertfestsetzungen nur vorläufig sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 WF 281/12 (2) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-16

Aktenzeichen: 4 WF 281/12 (2)

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0416.4WF281.12.2.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG; § 55 Abs. 1 S. 2 FamGKG; § 137 Abs. 5 FamFG

Leitsätze

Die Beschwerdefrist des § 66 Abs. 3 S. 2 FamGKG läuft nach einer endgültigen Teilverfahrnswertfestsetzung unabhängig davon, ob abgetrennte Folgesachen noch nicht erledigt sind. § 137 Abs. 5 FamFG führt nicht dazu, dass alle Teilverfahrenswertfestsetzungen nur vorläufig sind.

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 27.03.2013 gegen den Senatsbeschluss vom 25.02.2013 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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