20 U 201/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-26, 20 U 201/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-26, 20 U 201/12
20 U 201/12Obergericht26.04.2013
Regest
Versichert ein Luftfahrtversicherer einen Absetzflug, beschränkt sich der Versicherungsschutz nicht auf die abzusetzenden Fallschirmspringer, sondern erfasst auch die Beförderung eines Passagiers.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 201/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-04-26
Aktenzeichen: 20 U 201/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0426.20U201.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: §§ 20, 33, 45 LuftVG, 1, 4 AVB, 81, 101 VVG, 133, 157 BGB, 256 ZPO
Leitsätze
Versichert ein Luftfahrtversicherer einen Absetzflug, beschränkt sich der Versicherungsschutz nicht auf die abzusetzenden Fallschirmspringer, sondern erfasst auch die Beförderung eines Passagiers.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.07.2012 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Das am 16.02.2012 verkündete Versäumnisurteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger Versicherungsschutz für den Unfall mit dem Luftfahrzeug mit der Kennung ## am Unfalltag 11.07.2009 am Unfallort nahe dem Flugplatz T mit dem Geschädigten G zu gewähren hat.
Weiter wird festgestellt, dass der Versicherungsschutz auch die angemessenen Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung des Klägers durch einen von ihm ausgewählten Rechtsanwalt im Rechtsstreit Landgericht Münster, Az. 2 O 269/11, eischließlich der Kosten eines etwaigen Berufungsverfahrens umfasst.
Die Beklagte wird außerdem unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 3.198,24 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2011 aus 2.237,56 Euro sowie seit dem 12.10.2012 aus weiteren 694,42 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Ihr wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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