5 Ws 113 - 115/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-29, 5 Ws 113 - 115/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-29, 5 Ws 113 - 115/13
5 Ws 113 - 115/13Obergericht29.04.2013
Regest
Die Klarstellung einer offensichtlichen Verwechslung rechtfertigt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers entsprechend § 140 Abs. 2 StPO im Strafvollstreckungsverfahren nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 113 - 115/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-04-29
Aktenzeichen: 5 Ws 113 - 115/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0429.5WS113.115.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: § 304 Abs. 1 StPO; § 140 Abs. 2 StPO
Leitsätze
Die Klarstellung einer offensichtlichen Verwechslung rechtfertigt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers entsprechend § 140 Abs. 2 StPO im Strafvollstreckungsverfahren nicht.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.
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