5 Ws 153/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-29, 5 Ws 153/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-29, 5 Ws 153/13
5 Ws 153/13Obergericht29.04.2013
Regest
Die mit einer Sache einmal i.S.d. § 462 a Abs. 1 S. 1 StPO "befasste" Strafvollstreckungskammer bleibt zur Entscheidung auch dann zuständig, wenn der Verurteilte aus der Haft entweicht und nach seiner Flucht bzw. erneuten Festnahme in eine zum Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer gehörende Haftanstalt eingeliefert wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 153/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-04-29
Aktenzeichen: 5 Ws 153/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0429.5WS153.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StPO § 462 a Abs. 1 S. 1
Leitsätze
Die mit einer Sache einmal i.S.d. § 462 a Abs. 1 S. 1 StPO "befasste" Strafvollstreckungskammer bleibt zur Entscheidung auch dann zuständig, wenn der Verurteilte aus der Haft entweicht und nach seiner Flucht bzw. erneuten Festnahme in eine zum Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer gehörende Haftanstalt eingeliefert wird.
Tenor
Dem Verurteilten wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld verwiesen.
Diese hat auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
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