Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-03, 11 W 25/13

11 W 25/13Obergericht03.05.2013

Regest

Die Feststellung von Vermögensschäden unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; eine analoge Anwendung kommt insoweit nicht in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 W 25/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-03

Aktenzeichen: 11 W 25/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0503.11W25.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: § 485 ZPO

Leitsätze

Die Feststellung von Vermögensschäden unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; eine analoge Anwendung kommt insoweit nicht in Betracht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 26.03.2013 gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landgerichts Bielefeld vom 19.03.2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 270.000,00 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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