11 W 25/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-03, 11 W 25/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-03, 11 W 25/13
11 W 25/13Obergericht03.05.2013
Regest
Die Feststellung von Vermögensschäden unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; eine analoge Anwendung kommt insoweit nicht in Betracht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 W 25/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-05-03
Aktenzeichen: 11 W 25/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0503.11W25.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: § 485 ZPO
Leitsätze
Die Feststellung von Vermögensschäden unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; eine analoge Anwendung kommt insoweit nicht in Betracht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 26.03.2013 gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landgerichts Bielefeld vom 19.03.2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 270.000,00 €.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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