18 U 114/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-06, 18 U 114/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-06, 18 U 114/12
18 U 114/12Obergericht06.05.2013
Regest
1.) Dem Bezugsberechtigten aus einem Lebensversicherungsvertrag stehen keine Ansprüche aus §§ 42 e, 42 c VVG a.F. wegen einer etwaigen Falschberatung des Versicherungsnehmers zu. 2.) Wird der Vermittler nicht als Versicherungsmakler tätig, kommen Ansprüche des Bezugsberechtigten wegen einer etwaigen fehlerhaften Beratung des Versicherungsnehmers nur unter den Voraussetzungen der §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB in Betracht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 18 U 114/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-05-06
Aktenzeichen: 18 U 114/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0506.18U114.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: §§ 42 e, 42 c VVG a.F.
Leitsätze
1.) Dem Bezugsberechtigten aus einem Lebensversicherungsvertrag stehen keine Ansprüche aus §§ 42 e, 42 c VVG a.F. wegen einer etwaigen Falschberatung des Versicherungsnehmers zu.
2.) Wird der Vermittler nicht als Versicherungsmakler tätig, kommen Ansprüche des Bezugsberechtigten wegen einer etwaigen fehlerhaften Beratung des Versicherungsnehmers nur unter den Voraussetzungen der §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB in Betracht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.05.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (Az. 3 O 533/11) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Klägerin ist mit weniger als 20.000 € beschwert.
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