Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-08, 8 UF 3/13

8 UF 3/13Obergericht08.05.2013

Regest

Zur groben Unbilligkeit i..S.d. § 27 VersAusglG.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 3/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-08

Aktenzeichen: 8 UF 3/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0508.8UF3.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: § 27 VersAusglG

Leitsätze

Zur groben Unbilligkeit i..S.d. § 27 VersAusglG.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 30. November 2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf wird, soweit sie den Scheidungsausspruch betrifft, als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei dem angefochtenen Beschluss.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

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