1 Vollz(Ws) 94/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-14, 1 Vollz(Ws) 94/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-14, 1 Vollz(Ws) 94/13
1 Vollz(Ws) 94/13Obergericht14.05.2013
Regest
In den Fällen der angeordneten Bekanntmachung von Schriftstücken, deren unmittelbare körperliche Entgegennahme vom in Sicherungsverwahrung befindlichen Adressaten verweigert wird, ist von einer wirksamen Zustellung durch persönliche Aushändigung auszugehen, wenn die zuzustellenden Schriftstücke aufgrund der Verweigerung der Annahme in Anwesenheit des Untergebrachten im Haftraum abgelegt werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 94/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-05-14
Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 94/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0514.1VOLLZ.WS94.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: ZPO §§ 166 ff.; § 180, StPO § 37
Leitsätze
In den Fällen der angeordneten Bekanntmachung von Schriftstücken, deren unmittelbare körperliche Entgegennahme vom in Sicherungsverwahrung befindlichen Adressaten verweigert wird, ist von einer wirksamen Zustellung durch persönliche Aushändigung auszugehen, wenn die zuzustellenden Schriftstücke aufgrund der Verweigerung der Annahme in Anwesenheit des Untergebrachten im Haftraum abgelegt werden.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
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