5 RVs 39/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-14, 5 RVs 39/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-14, 5 RVs 39/13
5 RVs 39/13Obergericht14.05.2013
Regest
Auch wenn der Doktortitel als akademischer Grad nicht Bestandteil des Namens ist, kann seine Verwendung dem Schriftbild im Ganzen die nicht ohne weiteres nachzuahmenden charakteristischen Merkmale einer Unterschrift verleihen und so die Identität des Unterzeichners eindeutig erkennen lassen (§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO). Das Ziel, sich selbst vor Strafverfolgung zu schützen, wird jedenfalls duch § 164 StGB nicht privilegiert.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 39/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-05-14
Aktenzeichen: 5 RVs 39/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0514.5RVS39.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StPO § 275 Abs. 2 S. 1; StGB § 164
Leitsätze
Auch wenn der Doktortitel als akademischer Grad nicht Bestandteil des Namens ist, kann seine Verwendung dem Schriftbild im Ganzen die nicht ohne weiteres nachzuahmenden charakteristischen Merkmale einer Unterschrift verleihen und so die Identität des Unterzeichners eindeutig erkennen lassen (§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO).
Das Ziel, sich selbst vor Strafverfolgung zu schützen, wird jedenfalls duch § 164 StGB nicht privilegiert.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts H zurückverwiesen.
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