Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-15, 11 U 107/11

11 U 107/11Obergericht15.05.2013

Regest

Ein Notar, der unter Missachtung von Treuhandauflagen verfrüht über das Treugut verfügt, kann sich jedenfalls dann nicht auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten in Form einer hypothetisch möglich gewesenen Herbeiführung der Auszahlungsvoraussetzungen berufen, wenn nicht feststellbar ist, dass er diese V oraussetzungen noch vor Ablauf der vom Treugeber eingeräumten Frist herbeigeführt hätte. (nicht rechtskräftig)

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 107/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-15

Aktenzeichen: 11 U 107/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0515.11U107.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: §§ 19, 23, 24 BNotO

Leitsätze

Ein Notar, der unter Missachtung von Treuhandauflagen verfrüht über das Treugut verfügt, kann sich jedenfalls dann nicht auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten in Form einer hypothetisch möglich gewesenen Herbeiführung der Auszahlungsvoraussetzungen berufen, wenn nicht feststellbar ist, dass er diese V oraussetzungen noch vor Ablauf der vom Treugeber eingeräumten Frist herbeigeführt hätte.

(nicht rechtskräftig)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 10.11.2011 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Ausspruchs zur Hauptsache wie folgt gefasst wird:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2011 zu zahlen,

Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der zugunsten der Klägerin

zur lfd. Nr. 12 im Grundbuch von Z Blatt ###3,

zur lfd. Nr. 14 im Grundbuch von Z Blatt ###7 und

zur lfd. Nr. 11 im Grundbuch von Z Blatt ###4 eingetragenen Grundschuld über 200.000,-- €.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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