25 W 48/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-24, 25 W 48/13
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 25 W 48/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-05-24
Aktenzeichen: 25 W 48/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0524.25W48.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die zu vollstreckende Verpflichtung wie folgt lautet:
Die Vollstreckungsschuldnerin ist verurteilt, an die Vollstreckungsgläubigerin 185.902,41 PLN nebst Zinsen in Höhe von 13 %
aus 3.489,40 PLN für Zeit vom 29.10.2009 bis zum Zahlungstag,
aus weiteren 3.337,92 PLN für die Zeit vom 27.10.2009 bis zum Zahlungstag,
aus weiteren 38.329,21 PLN für die Zeit vom 27.10.2009 bis zum Zahlungstag,
aus weiteren 67.155,50 PLN für die Zeit vom 10.04.2010 bis zum Zahlungstag und
aus weiteren 73.590,38 PLN für die Zeit vom 05.03.2011 bis zum Zahlungstag
zu zahlen.
Die Vollstreckungsschuldnerin ist weiterhin verurteilt, an die Vollstreckungsgläubigerin Prozesskosten in Höhe von 13.213,70 PLN zu zahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 45.304,48 € festgesetzt.
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