Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-29, 8 WF 103/13

8 WF 103/13Obergericht29.05.2013

Regest

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung betreffend Unterhalt ist eine Beschwerde im Verfahrenskostenhilfeverfahren unzulässig.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 WF 103/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-29

Aktenzeichen: 8 WF 103/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0529.8WF103.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: § 57 FamFG

Leitsätze

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung betreffend Unterhalt ist eine Beschwerde im Verfahrenskostenhilfeverfahren unzulässig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den am 08.04.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf wird verworfen.

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