Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-06, 2 UF 250/12

2 UF 250/12Obergericht06.06.2013

Regest

Der Ausgleich des Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung, welches seitens des Finanzamtes wegen geschuldeter Abgaben gepfändet worden ist, ist dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 250/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-06

Aktenzeichen: 2 UF 250/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0606.2UF250.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 20 VersAusglG

Leitsätze

Der Ausgleich des Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung, welches seitens des Finanzamtes wegen geschuldeter Abgaben gepfändet worden ist, ist dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der am 9.11.2012 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 3) (Vers Nr. #####) abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 3) (Vers Nr. #####) bleibt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

I. Ü. bleibt es beim Ausspruch des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- € festgesetzt.

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