11 WF 86/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-07, 11 WF 86/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-07, 11 WF 86/13
11 WF 86/13Obergericht07.06.2013
Regest
Die Befangenheit eines Richters kann ausnahmsweise davon anzunehmen sein, wenn schwere Verfahrensverstöße vorliegen. Entfernt sich der Richter bei der Gestaltung des Verfahrens von anerkannten verfassungsrechtlichen Grundsätzen, so kann dies den Eindruck einer willkürlichen oder sachfremden Einstellung des Richters erwecken.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 WF 86/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-07
Aktenzeichen: 11 WF 86/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0607.11WF86.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 6 FamFG, 43 ZPO
Leitsätze
Die Befangenheit eines Richters kann ausnahmsweise davon anzunehmen sein, wenn schwere Verfahrensverstöße vorliegen. Entfernt sich der Richter bei der Gestaltung des Verfahrens von anerkannten verfassungsrechtlichen Grundsätzen, so kann dies den Eindruck einer willkürlichen oder sachfremden Einstellung des Richters erwecken.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Beckum vom 9.4.2013 (6 F 43/12) abgeändert. Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen den Richter am Amtsgericht N wird für begründet erklärt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.859,56 € festgesetzt.
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