1 RBs 72/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-13, 1 RBs 72/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-13, 1 RBs 72/13
1 RBs 72/13Obergericht13.06.2013
Regest
Auch wenn der Tatrichter eine Geldbuße von mehr als 250 Euro verhängt, sind eine weitere Aufklärung und Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht unbedingt geboten, wenn es sich um die Festsetzung einer Regelgeldbuße handelt (konkret: 400 Euro) und der Betroffene zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben macht. Das Fehlen entsprechender Feststellungen und eine fehlende Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen begründet in diesen Fällen keinen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 72/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-13
Aktenzeichen: 1 RBs 72/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0613.1RBS72.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StVG § 24, OWiG § 17 Abs. 3 S. 2; OWiG § 111, StVO § 29
Leitsätze
Auch wenn der Tatrichter eine Geldbuße von mehr als 250 Euro verhängt, sind eine weitere Aufklärung und Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht unbedingt geboten, wenn es sich um die Festsetzung einer Regelgeldbuße handelt (konkret: 400 Euro) und der Betroffene zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben macht. Das Fehlen entsprechender Feststellungen und eine fehlende Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen begründet in diesen Fällen keinen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils.
Tenor
Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird mit der Maßgabe verworfen, dass das angeordnete Fahrverbot von einem Monat erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten.
3.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
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