2 Ausl 47/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-13, 2 Ausl 47/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-13, 2 Ausl 47/13
2 Ausl 47/13Obergericht13.06.2013
Regest
Ein britischer Staatsangehöriger, der inzwischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, darf zum Zwecke der Strafverfolgung nicht nach Großbritannien ausgeliefert werden, wenn die Strafverfolgung nach deutschem Recht trotz zwischenzeitlichen Ruhens der Verjährung verjährt ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ausl 47/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-13
Aktenzeichen: 2 Ausl 47/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0613.2AUSL47.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: IRG § 9 Nr. 2, § 73; StGB §§ 2, 7, 19, 78, 78a, 78 b,176; EGStGB Art. 309
Leitsätze
Ein britischer Staatsangehöriger, der inzwischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, darf zum Zwecke der Strafverfolgung nicht nach Großbritannien ausgeliefert werden, wenn die Strafverfolgung nach deutschem Recht trotz zwischenzeitlichen Ruhens der Verjährung verjährt ist.
Tenor
Die Auslieferung des Verfolgten in das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Westminster Magistratsgerichts in London vom 19. Dezember 2012 (Az.: k.A.) vorgeworfenen Taten ist unzulässig.
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