11 U 89/11•Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-14, 11 U 89/11
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 89/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-14
Aktenzeichen: 11 U 89/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0614.11U89.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 17.04.2013 wird aufrechterhalten.
Die Kläger haben die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger zu 2) darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus diesem
Urteil und dem Versäumnisurteil des Senats vom 17.04.2013 durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils und des
Versäumnisurteils des Senats vom 17.04.2013 zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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