Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-17, 5 U 46/13

5 U 46/13Obergericht17.06.2013

Regest

Grundsätzlich besteht für eine Klage auf Feststellung, ein inzwischen erledigter Verfügungsanspruch sei ursprünglich gerechtfertigt gewesen, jedenfalls dann ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, wenn der Verfügungsgegner einen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung im Sinne der §§ 936, 926 Abs. 2 ZPO gestellt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 U 46/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-06-17

Aktenzeichen: 5 U 46/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0617.5U46.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 926, 936, 256

Leitsätze

Grundsätzlich besteht für eine Klage auf Feststellung, ein inzwischen erledigter Verfügungsanspruch sei ursprünglich gerechtfertigt gewesen, jedenfalls dann ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, wenn der Verfügungsgegner einen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung im Sinne der §§ 936, 926 Abs. 2 ZPO gestellt hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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