2 Ws 158/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-18, 2 Ws 158/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-18, 2 Ws 158/13
2 Ws 158/13Obergericht18.06.2013
Regest
Sind in dem Urteilsausspruch über die Entschädigung des freigesprochenen Angeklagten weitere, entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahmen unberücksichtigt geblieben, ohne dass insoweit Hindernisse einer abschließenden Entschädigungsentscheidung im Urteil entgegenstehen, so ist die Geltendmachung einer weitergehenden Entschädigungspflicht durch Erhebung der sofortigen Bechwerde gegen die im Urteil enthaltene Entschädigungsentscheidung möglich.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 158/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-18
Aktenzeichen: 2 Ws 158/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0618.2WS158.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StrEG §§ 2, 8 Abs. 1
Leitsätze
Sind in dem Urteilsausspruch über die Entschädigung des freigesprochenen Angeklagten weitere, entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahmen unberücksichtigt geblieben, ohne dass insoweit Hindernisse einer abschließenden Entschädigungsentscheidung im Urteil entgegenstehen, so ist die Geltendmachung einer weitergehenden Entschädigungspflicht durch Erhebung der sofortigen Bechwerde gegen die im Urteil enthaltene Entschädigungsentscheidung möglich.
Tenor
Der Beschwerdeführerin wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.
Die angefochtene Entscheidung über die Entschädigungspflicht nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) wird dahingehend ergänzt, dass die ehemalige Angeklagte auch für die von ihr erlittene Durchsuchungsmaßnahme vom 20. März 2012 aus der Landeskasse zu entschädigen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt.
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