Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-20, 2 Ws 80/13

2 Ws 80/13Obergericht20.06.2013

Regest

Der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht notwendig aufzuheben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 80/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-20

Aktenzeichen: 2 Ws 80/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0620.2WS80.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: §§ 111 b Abs. 2, 111 d, 111 i Abs. 2 u. 3, 304 Abs. 1 StPO, §§ 73, 73 a StGB, §§; 80 Abs. 2, 89 Abs. 1 InsO

Leitsätze

Der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht notwendig aufzuheben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

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