2 Ws 80/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-20, 2 Ws 80/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-20, 2 Ws 80/13
2 Ws 80/13Obergericht20.06.2013
Regest
Der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht notwendig aufzuheben.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 80/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-20
Aktenzeichen: 2 Ws 80/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0620.2WS80.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: §§ 111 b Abs. 2, 111 d, 111 i Abs. 2 u. 3, 304 Abs. 1 StPO, §§ 73, 73 a StGB, §§; 80 Abs. 2, 89 Abs. 1 InsO
Leitsätze
Der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht notwendig aufzuheben.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
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