1 Ws 216/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-25, 1 Ws 216/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-25, 1 Ws 216/13
1 Ws 216/13Obergericht25.06.2013
Regest
1. Die Anordnung der Schadenswiedergutmachung im Rahmen einer Bewährungsauflage kann nur als Ausgleich gegenüber dem unmittelbar geschädigten Tatopfer selbst erfolgen. 2. Verstirbt der Verletzte, so ist es (auch mit Einverständnis des Verurteilten) jedenfalls unzulässig, im Rahmen einer Änderung der Bewährungsauflage die Zahlung der Wiedergutmachungsauflage an seine Rechtsnachfolger anzuordnen. Auf einen Verstoß hiergegen kann ein Widerruf nicht gestützt werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 216/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-25
Aktenzeichen: 1 Ws 216/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0625.1WS216.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB § 56b; StGB § 56f
Leitsätze
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Die Anordnung der Schadenswiedergutmachung im Rahmen einer Bewährungsauflage kann nur als Ausgleich gegenüber dem unmittelbar geschädigten Tatopfer selbst erfolgen.
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Verstirbt der Verletzte, so ist es (auch mit Einverständnis des Verurteilten) jedenfalls unzulässig, im Rahmen einer Änderung der Bewährungsauflage die Zahlung der Wiedergutmachungsauflage an seine Rechtsnachfolger anzuordnen. Auf einen Verstoß hiergegen kann ein Widerruf nicht gestützt werden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Landeskasse zu tragen.
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