Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-25, 1 Ws 216/13

1 Ws 216/13Obergericht25.06.2013

Regest

1. Die Anordnung der Schadenswiedergutmachung im Rahmen einer Bewährungsauflage kann nur als Ausgleich gegenüber dem unmittelbar geschädigten Tatopfer selbst erfolgen. 2. Verstirbt der Verletzte, so ist es (auch mit Einverständnis des Verurteilten) jedenfalls unzulässig, im Rahmen einer Änderung der Bewährungsauflage die Zahlung der Wiedergutmachungsauflage an seine Rechtsnachfolger anzuordnen. Auf einen Verstoß hiergegen kann ein Widerruf nicht gestützt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 216/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-25

Aktenzeichen: 1 Ws 216/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0625.1WS216.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB § 56b; StGB § 56f

Leitsätze

  1. Die Anordnung der Schadenswiedergutmachung im Rahmen einer Bewährungsauflage kann nur als Ausgleich gegenüber dem unmittelbar geschädigten Tatopfer selbst erfolgen.

  2. Verstirbt der Verletzte, so ist es (auch mit Einverständnis des Verurteilten) jedenfalls unzulässig, im Rahmen einer Änderung der Bewährungsauflage die Zahlung der Wiedergutmachungsauflage an seine Rechtsnachfolger anzuordnen. Auf einen Verstoß hiergegen kann ein Widerruf nicht gestützt werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Landeskasse zu tragen.

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