1 RBs 85/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-26, 1 RBs 85/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-26, 1 RBs 85/13
1 RBs 85/13Obergericht26.06.2013
Regest
Die Zulassung der Einfahrt in Umweltzonen nur für bestimmte Fahrzeuge, die einen geringen Schadstoffausstoß aufweisen, ist auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zweifelhaft.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 85/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-26
Aktenzeichen: 1 RBs 85/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0626.1RBS85.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StVO §§ 41, 49; BImSchG § 40, 35. BImSchV, GG Art. 3 Abs. 1
Leitsätze
Die Zulassung der Einfahrt in Umweltzonen nur für bestimmte Fahrzeuge, die einen geringen Schadstoffausstoß aufweisen, ist auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zweifelhaft.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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