3 Ws 139/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-02, 3 Ws 139/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-02, 3 Ws 139/13
3 Ws 139/13Obergericht02.07.2013
Regest
Ist die in einem Berufungsurteil getroffene Hauptentscheidung für den Angeklagten nach § 55 Abs. 2 JGG unanfechtbar, kann er auch die in diesem Berufungsurteil getroffene Kostenentscheidung nicht mit einer sofortigen Beschwerde angreifen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 139/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-02
Aktenzeichen: 3 Ws 139/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0702.3WS139.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2; JGG § 55 Abs. 2
Leitsätze
Ist die in einem Berufungsurteil getroffene Hauptentscheidung für den Angeklagten nach § 55 Abs. 2 JGG unanfechtbar, kann er auch die in diesem Berufungsurteil getroffene Kostenentscheidung nicht mit einer sofortigen Beschwerde angreifen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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