Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-04, 1 RBs 92/13

1 RBs 92/13Obergericht04.07.2013

Regest

Wird im Rahmen einer Verfahrensrüge in wesentlichen Punkten objektiv falsch vorgetragen, bietet die Revisionsrechtfertigung keine ausreichende Grundlage für die Prüfung des Revisionsgerichts, was dazu führt, dass die entsprechende Rüge nicht zulässig erhoben ist. Im Rahmen eines Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG führt dies dazu, dass der Antrag – soweit er sich auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften bezieht, ebenfalls unzulässig ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 92/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-04

Aktenzeichen: 1 RBs 92/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0704.1RBS92.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO § 344 Abs. 2; OWiG § 80 Abs. 3 S. 3

Leitsätze

Wird im Rahmen einer Verfahrensrüge in wesentlichen Punkten objektiv falsch vorgetragen, bietet die Revisionsrechtfertigung keine ausreichende Grundlage für die Prüfung des Revisionsgerichts, was dazu führt, dass die entsprechende Rüge nicht zulässig erhoben ist. Im Rahmen eines Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG führt dies dazu, dass der Antrag – soweit er sich auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften bezieht, ebenfalls unzulässig ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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