Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-04, 1 RVs 34/13

1 RVs 34/13Obergericht04.07.2013

Regest

Ein am „hellichten“ Tag ausgeführter Diebstahl weist grundsätzlich keinen höheren Unrechtsgehalt auf als eine gleichgelagerte Tat, die nachts begangen wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 34/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-04

Aktenzeichen: 1 RVs 34/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0704.1RVS34.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB § 46, StPO § 267

Leitsätze

Ein am „hellichten“ Tag ausgeführter Diebstahl weist grundsätzlich keinen höheren Unrechtsgehalt auf als eine gleichgelagerte Tat, die nachts begangen wird.

Tenor

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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