7 U 31/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-04, 7 U 31/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-04, 7 U 31/13
7 U 31/13Obergericht04.07.2013
Regest
Bei der nach freiem Ermessen vorzunehmenden Wertfestsetzung ist der voraussichtliche Aufwand an Zeit und Kosten zugrunde zulegen, der mit der Auskunft- und Rechnungslegung verbunden ist. Hierbei kann der Zeitaufwand wirtschaftlich in Anlehnung an den Höchststundensatz gemäß § 22 JVEG mit 17€/Stunde bewertet werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 7 U 31/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-04
Aktenzeichen: 7 U 31/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0704.7U31.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 3; JVEG § 22
Leitsätze
Bei der nach freiem Ermessen vorzunehmenden Wertfestsetzung ist der voraussichtliche Aufwand an Zeit und Kosten zugrunde zulegen, der mit der Auskunft- und Rechnungslegung verbunden ist. Hierbei kann der Zeitaufwand wirtschaftlich in Anlehnung an den Höchststundensatz gemäß § 22 JVEG mit 17€/Stunde bewertet werden.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.01.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Münster (02 O 399/12) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 500,- € werden der Beklagten auferlegt.
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