5 U 111/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-08, 5 U 111/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-08, 5 U 111/12
5 U 111/12Obergericht08.07.2013
Regest
Behauptet der den Erwerb des Pfandrechtes bestreitende Eigentümer, dass grobe Fahrlässigkeit infolge der Nichtbeachtung einer Erkundigungsobliegenheit vorliege, so hat er die tatsächlichen Umstände zu beweisen, aus denen sich die Verpflichtung des Erwerbers zu Nachforschungen ergibt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 111/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-07-08
Aktenzeichen: 5 U 111/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0708.5U111.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: §§ 1204 ff BGB
Leitsätze
Behauptet der den Erwerb des Pfandrechtes bestreitende Eigentümer, dass grobe Fahrlässigkeit infolge der Nichtbeachtung einer Erkundigungsobliegenheit vorliege, so hat er die tatsächlichen Umstände zu beweisen, aus denen sich die Verpflichtung des Erwerbers zu Nachforschungen ergibt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.06.2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne die dort angeordnete Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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