Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-09, 10 W 77/12

10 W 77/12Obergericht09.07.2013

Regest

1. Die Veräußerung von Hofgrundstücken zur Begleichung von Schulden führt auch dann zu Nachabfindungsansprüchen der weichenden Erben, wenn der Verkauf zwar unumgänglich ist, aber nicht ausreicht, um die wirtschaftliche Existenz des Hofes auf Dauer zu sichern. 2. Auf die Nachabfindungsansprüche sind Verbindlichkeiten anzurechnen, die im Zeitpunkt der Übertragung zwar nicht vom Hofeigentümer, aber vom Pächter als betriebliche Schulden begründet worden sind und zu deren Übernahme der Hofübernehmer verpflichtet ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 77/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-09

Aktenzeichen: 10 W 77/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0709.10W77.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat – Senat für Landwirtschaftssachen –

Normen: HöfeO § 13 Abs. 1

Leitsätze

  1. Die Veräußerung von Hofgrundstücken zur Begleichung von Schulden führt auch dann zu Nachabfindungsansprüchen der weichenden Erben, wenn der Verkauf zwar unumgänglich ist, aber nicht ausreicht, um die wirtschaftliche Existenz des Hofes auf Dauer zu sichern.

  2. Auf die Nachabfindungsansprüche sind Verbindlichkeiten anzurechnen, die im Zeitpunkt der Übertragung zwar nicht vom Hofeigentümer, aber vom Pächter als betriebliche Schulden begründet worden sind und zu deren Übernahme der Hofübernehmer verpflichtet ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 23.03.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Coesfeld vom 22.02.2012 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin 100.180,15 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten 1. Instanz tragen die Antragstellerin 60 % und der Antragsgegner 40 %. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten tragen die Antragstellerin zu 82,5 % und der Antragsgegner zu 17,5 %.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 181.581,19 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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