1 RBs 78/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-09, 1 RBs 78/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-09, 1 RBs 78/13
1 RBs 78/13Obergericht09.07.2013
Regest
Ein bußgeldrechtliche Ahndung wegen einer Abstandsunterschreitung – i.S. eines „nicht nur vorübergehenden Verstoßes“ - ist jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die vorwerfbare Dauer der Abstandsunterschreitung mindestens 3 Sekunden oder (alternativ) die Strecke der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung mindestens 140m betragen hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 78/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-09
Aktenzeichen: 1 RBs 78/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0709.1RBS78.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StVO §§ 4, 49, BKatV
Leitsätze
Ein bußgeldrechtliche Ahndung wegen einer Abstandsunterschreitung – i.S. eines „nicht nur vorübergehenden Verstoßes“ - ist jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die vorwerfbare Dauer der Abstandsunterschreitung mindestens 3 Sekunden oder (alternativ) die Strecke der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung mindestens 140m betragen hat.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
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