Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-09, 3 Ws 181/13

3 Ws 181/13Obergericht09.07.2013

Regest

1. Bei der auf der Grundlage der GStrTilgVO NRW getroffenen Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten die Tilgung einer Geldstrafe durch freie Arbeit zu gestatten oder die vom Verurteilten beantragte Gestattung abzulehnen, handelt es sich um eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde im Sinne der §§ 459e, 459h StPO. 2. Der Senat lässt die Frage offen, ob eine Gestattung nach § 1 Abs. 1 GStrTilgVO NRW auch noch dann ausgesprochen werden kann, wenn die in Rede stehende Geldstrafe bereits im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird. 3. Zum Ablehnungsgrund nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 GStrTilgVO NRW.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 181/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-09

Aktenzeichen: 3 Ws 181/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0709.3WS181.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 459h; StPO § 459e; EGStGB Art. 293 Abs. 1; GStrTilgVO NRW § 1; GStrTilgVO NRW § 3

Leitsätze

  1. Bei der auf der Grundlage der GStrTilgVO NRW getroffenen Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten die Tilgung einer Geldstrafe durch freie Arbeit zu gestatten oder die vom Verurteilten beantragte Gestattung abzulehnen, handelt es sich um eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde im Sinne der §§ 459e, 459h StPO.

  2. Der Senat lässt die Frage offen, ob eine Gestattung nach § 1 Abs. 1 GStrTilgVO NRW auch noch dann ausgesprochen werden kann, wenn die in Rede stehende Geldstrafe bereits im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

  3. Zum Ablehnungsgrund nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 GStrTilgVO NRW.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

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