Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-09, 9 U 191/12

9 U 191/12Obergericht09.07.2013

Regest

Die Grundsätze des Beweis des ersten Anscheins greifen nicht stets zu Gunsten eines eine kurze Kolonne überholenden Motorrollerfahrers ein, der mit dem die Kolonne anführenden und nach links in eine Grundstückszufahrt einbiegenden Fahrzeugs kollidiert.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 191/12 — Grund- und Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-09

Aktenzeichen: 9 U 191/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0709.9U191.12.00

Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 5 Abs. 3 Nr. 1, 9 Abs. 5 StVO, § 17 StVG

Leitsätze

Die Grundsätze des Beweis des ersten Anscheins greifen nicht stets zu Gunsten eines eine kurze Kolonne überholenden Motorrollerfahrers ein, der mit dem die Kolonne anführenden und nach links in eine Grundstückszufahrt einbiegenden Fahrzeugs kollidiert.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. August 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Klage ist bezüglich der Klageanträge zu 1., 2. und 3. dem Grunde nach – hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens bzw. Mitverschuldensanteils des Klägers in Höhe von 75 % - gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren materiellen und zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 21. Juli 2009 auf der Sinsener Straße in P unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens bzw. Mitverschuldensanteils des Klägers in Höhe von 75% zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Kosten der Berufung wird der Rechtsstreit an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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