32 SA 47/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-15, 32 SA 47/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-15, 32 SA 47/13
32 SA 47/13Obergericht15.07.2013
Regest
Die Bindungswirkung einer Verweisung gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO wegen örtlicher Unzuständigkeit entfällt nicht bereits deshalb, weil das verweisende Gericht die zum Zeitpunkt der Entscheidung seit rund fünf Monaten bestehende Gesetzesänderung des § 32 b ZPO nicht beachtet, sondern altes Recht angewandt hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 47/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-15
Aktenzeichen: 32 SA 47/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0715.32SA47.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 32 b, 36, 281
Leitsätze
Die Bindungswirkung einer Verweisung gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO wegen örtlicher Unzuständigkeit entfällt nicht bereits deshalb, weil das verweisende Gericht die zum Zeitpunkt der Entscheidung seit rund fünf Monaten bestehende Gesetzesänderung des § 32 b ZPO nicht beachtet, sondern altes Recht angewandt hat.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht C bestimmt.
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