2 WF 95/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-19, 2 WF 95/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-19, 2 WF 95/13
2 WF 95/13Obergericht19.07.2013
Regest
In einem familiengerichtlichen Verfahren betreffend die Genehmigung eines notariellen Kaufvertrages nach § 1643 BGB i. V. m. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB darf die Einholung eines vom Familiengericht als not-wendig erachteten Sachverständigengutachtens nicht von der vorherigen Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 95/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-19
Aktenzeichen: 2 WF 95/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0719.2WF95.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 12 FamGKG, 1643, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB
Leitsätze
In einem familiengerichtlichen Verfahren betreffend die Genehmigung eines notariellen Kaufvertrages nach § 1643 BGB i. V. m. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB darf die Einholung eines vom Familiengericht als not-wendig erachteten Sachverständigengutachtens nicht von der vorherigen Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.
Tenor
Auf die als Beschwerde auszulegende Erinnerung der Antragstellerin vom 29.04.2013 wird die mit Verfügung des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 19.04.2013 angeordnete Zahlung eines Auslagenvorschusses für ein Sachverständigengutachten aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
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