3 U 134/11•Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-22, 3 U 134/11
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 134/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-07-22
Aktenzeichen: 3 U 134/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0722.3U134.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die wechselseitig eingelegten Berufungen der Parteien wird das am 11.07.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
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ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2009,
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für die Zeit vom 13.04.2008 - 31.12.2009 an Haushaltsführungsschaden ei-nen Betrag in Höhe von 10.800,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2009,
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zu dessen Lebzeiten eine quartalsweise im Voraus zu entrichtende Rente an Haushaltsführungsschaden von 540,00 € netto monatlich ab dem 01.01.2010 bis maximal 30.07.2022 zu zahlen,
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für die Zeit vom 01.05.2008 bis 31.12.2009 an Verdienstausfall einen Betrag in Höhe von 7.908,15 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2009,
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243,40 € an weiteren materiellen Schäden zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem-Basiszinssatz seit dem 31.10.2009,
f. an vermehrten Pflegekosten für die Zeit vom 01.07.2008 - 31.01.2013 insgesamt 49.854,20 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 8.280,00 € seit dem 20.02.2012 und aus weiteren 41.574,20 seit dem 29.01:2013,
g. eine quartalsweise im.Voraus zu entrichtende Rente an vermehrten Pflege; kosten in Höhe von 989,00 monatlich ab dem 01.02.2013 zu zahlen,
h. 2.610,56 an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie weiteren 1.023,00 zu zahlen jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5.%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2010, •
- Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen,.der ihm noch anlässlich der stationären Behandlung im Zeitraum vom 07.04. -12.04.2008 entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz werden dem Kläger zu 22,5 % und den Beklagten zu 77,5 % auferlegt. •
Die Kosten des Rechtsstreits ll. Instanz tragen der Kläger zu 38 % und die Beklagten zu 62 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird jeweils gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Gründe:
A.
Der Kläger macht Haftungsansprüche gegen die Beklagten aus einem im Zeitraum vom 07.04.2008 bis zum 12.04.2008 erfolgten stationären Aufenthalt in dem von der Beklagten zu 1. betriebenen Marienhospital K. geltend.
Der 0000 geborene Kläger, der seit mehreren Jahren unter Rückenbeschwerden im Lendenwirbelsäulenbereich einschließlich einer Lumbalgie mit Ausstrahlungen in das linke Bein mit daraus resultierenden Bewegungseinschränkungen litt, stellte sich auf Veranlassung seiner Hausärztin, die die konservativen Behandlungsmethoden.als • ausgeschöpft bewertete, am 01.04.2008 im Marienhospital K.zu einem Vorgespräch mit dem Beklagten zu 2. vor. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob und in welcher Form über die Behandlungsformen der CT-gesteuerten Facettenblockade, der periradikulären Therapie (im Folgenden: PRT) und der perkutanen Nukleotomie gesprochen worden ist.
Am 07.04.2008 wurde der Kläger stationär aufgenommen, wobei sich aus dem Aufnahmebogen nicht ergibt, dass ein neurologischer Untersuchungsbefund erhoben wurde. Eine am selben Tag durchgeführte CT-Untersuchung ergab u.a. eine bei L5/S1 fortgeschrittene Osteochondrose sowie eine breitbasige Bandscheibenvorwöl-bung in den Etagen L 4/5 und geringer L3/4: Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in den zu den Akten gereichten Krankenunterlagen befindlichen Befundbericht vom 07.04.2008 Bezug genommen.
Ebenfalls am 07.04.2008 unterzeichnete der Kläger einen Aufklärungsbogen zu der CT-gesteuerten PRT. Das begleitende, seinem Inhalt nach zwischen den Parteien streitige Aufklärungsgespräch führte der Zeuge A..
Am 08.04.2008 erfolgte eine CT-gesteuerte PRT im Segment L5/S1 links mit einem Gemisch aus Cortison (Triamhexal) und Lokalanästhetikum. Am 09.04.2008 wurde in gleicher Weise eine CT-gestützte PRT im Segment L4/5 beidseits durchgeführt. Seitens des Klägers wurde hiernach jeweils eine Besserung der Beschwerden für eine Dauer von ca. 6 Stunden angegeben.
Am 10.04.2008 führte der Beklagte zu 2. bei dem Kläger eine perkutane Nukleotomie in der Etage L3/4 links durch. Wegen der Einzelheiten Wird auf den am 18.12.2008 • ausgefertigten, in den Krankenunterlagen befindlichen Operationsbericht.des Beklagten zu 2. verwiesen. Das bei der Operation gewonnene. Material wurde zur histologischen Untersuchung eingesandt. Wegen der Einzelheiten dieser pathologischen Untersuchung, nach der in dem entnommenen Material keine Anteile der Bandscheibe; jedoch u.a. ein 2,5 mm breiter Nervenanteil enthalten waren, wird auf den in den Krankenunterlagen befindlichen pathologischen Befundbericht vom 12.04.2008 Bezug genommen.
Nach dem Operationsende um 12.30 Uhr wurde dem Kläger eine Bettruhe von 4 Stunden verordnet. Als der Kläger gegen 17,00 Uhr versuchte aufzustehen, knickten ihm beide Beine weg und er stürzte auf die linke Seite. Desweiteren traten noch am Operationstag Sensibilitätsstörungen in den Beinen sowie Blasen- und Mastdarmstö-
rungen auf, die im Folgenden anhielten.
Klinische Untersuchungen zur Beurteilung des Beschwerdebildes fanden nicht statt.
Am 12.04.2008 lehnte der Kläger die ausweislich der Dokumentation vom Beklagten zu 2. zwecks weiterer Abklärung der Beschwerden vorgeschlagene Verlegung in die internistische Abteilung im Krankenhaus der Beklagten ab und wurde sodann entlassen, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind.
Am 29.04.2008 wurde der Kläger notfallmäßig wegen Problemen beim Laufen sowie einer Stuhl- und Harninkontinenz im P. Krankenhaus in T. aufgenommen. Dort wurde eine linksbetonte Paraparese sowie eine Blasen- und Mastdarm-lähmung diagnostiziert. An die Entlassung am 21.05.2008 schloss sich ein Reha-Aufenthalt an.
Mit Bescheid vom. 30.05.2008 ist dem Kläger beginnend mit dem 16.04.2008 die Pflegestufe I. bewilligt worden. Die in der Folgezeit beantragte Einordnung in eine höhere Pflegestufe wurde mit Bescheid vom 05.11.2008 abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die in Kopie zu den Akten gereichten Bescheide vom 30.05.2008 und 05.11.2008 sowie die jeweils zugrunde liegenden Gutachten des SMD vom 02.05.2008 und 03.11.2008 Bezug genommen.
Nachdem am 25.08.2009 ein im Auftrag der S. erstelltes Privatgutachten des Dr. B. - Chefarzt der neurologischen Klinik des Knappschaftskrankenhauses M. - vorlag, in dem Behandlungs- und Aufklärungsfehler seitens .der Beklagten bejaht wurden, forderte der Kläger die Beklagten zur Schadensregulierung unter Fristsetzung zum 30.10.2009 auf.
Seit dem 01.10.2010 bezieht der Kläger Altersruhegeld.
Der Kläger hat behauptet, dass er über die perkutane Nukleotomie und damit auch über das diesem Eingriff innewohnende. Risiko einer Spinalkanalverletzung nicht aufgeklärt worden. sei. Man habe ihn lediglich über die CT-gesteuerte Facettenblockade informiert. Zu keinem Zeitpunkt sei eine Gesamtbehandlungsstrategie mit der Möglichkeit einer perkutanen Nukleotomie erörtert worden. Dass diese durchgeführt werde, sei ihm erst unmittelbar vor dem Eingriff vom 10.04.2008 eröffnet worden. Für die perkutane Nukleotomie habe überdies keine Indikation vorgelegen. Dass vor dem Eingriff - unstreitig - keine klinische, elektrophysiologische. und neurologische Untersuchung stattgefunden habe, habe zur Folge gehabt, dass der Eingriff in falscher Höhe und zudem nicht fachgerecht erfolgt sei. Auch die postoperative Behandlung, bei der - unstreitig - keine weitere diagnostische und insbesondere neurologische
Abklärung erfolgt sei, sei behandlungsfehlerhaft gewesen.. Der Kläger hat behauptet, die Behandlung im Haus der Beklagten zu 1) sei ursächlich für die, bei ihm dauerhaft vorliegende Querschnittssymptomatik; die den Einsatz eines Rollators oder Rollstuhls erfordere und mit einer Blasen- und Mastdarmlähmung.einhergehe.Für die daraus resultierenden Beeinträchtigungen hat der Kläger ein Schmerzensgeld von 130.000,00 € für angemessen gehalten und ferner einen Haushaltsführungsschaden, einen Verdienstausfallschaden, diverse materielle Schadenspositionen für Hilfsmittel sowie Pflegekosten in Höhe des Differenzbetrages zwischen der ihm seit dem 16.04.2008 gewährten Pflegestufe I (215,00 €) und der - vom.MDK mit Bescheid vom 05.11.2008 abgelehnten Pflegestufe III (675,00 €).
Der Kläger hat beantragt,-
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger
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anlässlich der stationären Behandlung vom 07.04. - 12.04.2008 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5' %- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2009,
-
fürdie Zeit vom 13.04.2008 - 31.12.2009 an Haushaltsführungsschaden ei-
nen Betrag in Höhe von. 10.800,00.€ zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von
5 %-Punkten über dem.Basiszinsbatz.seit dem 31.10.2009,
- eine quartalsweise im Voraus zu entrichtende Rente an Haushaltsführungs- schaden von 540,00 € netto monatlich ab dem 01.01.2010 bis maximal 30.07.2022 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf den jeweiligen Rückstand,
- für die Zeit vom 01.05.2008 bis 31.12.2009 an Verdienstausfall einen Betrag in Höhe von 7.908,15 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2009, .
e) an materiellen Schäden 243,40 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2009,
f) an vermehrte Pflegekosten einen Betrag in Höhen von 8.280,00 € für die . Zeit vom 01.07.2003 - 31.12.2009 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
g) eine quartalsweise im Voraus zu entrichtende Rente an vermehrten Pflegekosten in Höhe von 460,00 € monatlich ab dem 01.01.2010 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszindsatz auf den jeweiligen Rückstand,
h) 2.900,63 € an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängig-keit,
i) weitere 1.023,16 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm noch anlässlich der stationären Behandlung im Zeitraum vorn 07.04. - 12.04.2008 entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, bereits im Vorgespräch vom 01.04.2008 sei der Kläger über
die perkutane Nukleotomie sowie die mögliche Kombination der verschiedenen Ein-
griffe aufgeklärt worden. Diese Aufklärung habe der Beklagte zu 2. später wiederholt,
wobei Gegenstand dieses Gespräches auch der Inhalt des Aufklärungsbogens zur
perkutanen Nukleotomie gewesen sei. Dem Kläger sei postoperativ ausdrücklich die Verlegung auf eine neurologische Station empfohlen worden. Die Entlassung sei gegen ärztlichen Rat erfolgt. Zudem haben die Beklagten den Umfang der beim Kläger.
eingetretenen Schädigung sowie einen Kausalzusammenhang zu der. streitgegen-
ständlichen Behandlung bestritten.
Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage nach Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 2. sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Erläuterung mit Ausnahme der geforderten Pflegemehrkosten sowie Zinsansprüchen für künftige Zahlungsrückstände bei einer Bemessung des Schmerzensgeldanspru-ches mit 100.000,00 € stattgegeben. So sei der Kläger, selbst wenn man das von den Beklagten behauptete Aufklärungsgespräch als geschehen unterstelle, nicht ausreichend über die perkutane Nukleotomie aufgeklärt worden. Ebensowenig sei von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen, da, es sich bei der perkutanen Nukleotomie um einen gänzlich anderen Eingriff mit anderem Verletzungspotential als den die in dem vom Kläger unterzeichneten Aufklärungsbogen beschriebene CT-gesteuerte Facettenblockade handele. Darüber hinaus sei der Eingriff vom
10.04.2008 mangels Indikation für die perkutane Nukleotomie -in der Etage L314 behandlungsfehlerhaft gewesen. Postoperativ sei behandlungsfehlerhaft eine Abklärung der aufgetretenen neurologischen Veränderungen unterblieben. Das Behandlungsgeschehen sei kausal für die immateriellen Schäden, wie sie der Kläger geltend gemacht habe. Gleiches gelte für die materiellen Schäden mit Ausnahme der vermehrten Pflegekosten, denn hinsichtlich dieser habe der Kläger den Zeitaufwand, der eine Einordnung in die Pflegestufe III rechtfertige, nicht hinreichend dargelegt.
Gegen dieses Urteil haben die Parteien wechselseitig jeweils form- und fristgerecht Berufung eingelegt:
Der Kläger verfolgt unter gleichzeitiger Klageerhöhung und teilweiser Antragserweiterung den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des von ihm behaupteten schädigungsbedingten Pflegemehraufwandes weiter. Dazu vertritt er die Ansicht, das Landgericht habe die Beweisantritte zum erforderlichen Pflegeumfang übergangen und zu Unrecht ohne medizinische Kenntnis die Pflegekosten mit der Begründung verneint, dass beim Kläger keine schädigungsbedingten Hilfeleistungen von mindestens 5 Stunden täglich erforderlich seien: Soweit das Landgericht den Vortrag des Klägers hierzu nicht für ausreichend gehalten habe, fehle es an einem entsprechenden Hinweis.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Essen vom 11.07.2011, Aktenzeichen 1 O 220/09,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen; an den Kläger
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an vermehrten Pflegekosten für die Zeit vom 01.07.2008 - 31.01.2013 insgesamt 124.975,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 8.280,00 € seit Rechtshängigkeit der Klageschrift vom 17.12.2009 und aus 116.695,00 € seit dem 29.01.2013,
-
eine quartalsweise im Voraus zu entrichtende Rente an vermehrten Pflegekosten in Höhe von 2.259,00.€ monatlich ab dem 01.02.2013 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf den jeweiligen Rückstand,
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weitere 3.071,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
- die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
- das Urteil des Landgerichts Essen (2 O 220/09) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Berufung.des Klägers treten die Beklagten entgegen, in dem sie nach wie vor den behaupteten, über die Pflegestufe I hinausgehenden Pflegeaufwand bestreiten. Mit ihrer Berufung machen sie. betreffend die Aufklärungsrüge geltend, dass
entgegen der Ansicht des Sachverständigen die in dem standardisierten Aufklärungsformular verwendete Terminologie „Nerven - bzw. Rückenmarksverletzungen-mit möglichen Lähmungserscheinungen" ausreichend sei, da diese Beschreibung allgemeingebräuchlicher als die vom Sachverständigen favorisierte
„Querschnittssymptomatik" sei. Zudem-habe das Landgericht die
Zeugen Dr. A. und C. zu-der Behauptung der Beklagten hören müssen, dass über die Angaben, wie sie sich aus .dem Aufklärungsbogen zur perkutanen Nukleotomie ergeben, aufgeklärt worden sei. Im Übrigen sei jedenfalls von einer hypothetischen Einwilligung angesichts der in dem von Kläger unterschriebenen Aufklärungsbogen enthaltenen gleichlautenden Risiken auszugehen. Insofern habe es zumindest der Anhörung des Klägers unter Berücksichtigung der bei im seit Jahren bestehenden Beschwerden bedurft.
Zum Behandlungsfehler tragen die Beklagten vor, dass die Argumentation des Landgerichts zur fehlenden Indikation allenfalls einen Befunderhebungsfehler rechtfertige. Dass dieser grob sei oder über die Figur des fiktiven groben Behandlungsfehlers zur Haftung führe, sei nicht ersichtlich.
Betreffend den zur Nachsorge festgestellten Behandlungsfehler sei jedenfalls eine Kausalität für den bei dem Kläger eingetretenen Schaden nicht bewiesen, denn zu . diesem Zeitpunkt sei der Schaden bereits irreversibel gewesen. Darüber hinaus rü-
gen die Beklagten die Qualifikation des Sachverständigen mit dem Vorwurf, dass das Landgericht den mit der Beantwortung der .Beweisfragen zu beauftragenden Sach- verständigen aus dem Fachgebiet des behandelnden Beklagten zu 2., also aus der Radiologie, hätte auswählen müssen.
Zur Schadenshöhe verweisen die Beklagten darauf, dass die Schmerzensgeld-forderung angesichts dessen; dass es sich - unstreitig - nicht um einen vollständigen Querschnitt handele, übersetzt sei. Ein Haushaltsführungsschaden stehe dem Kläger nicht zu, da er auch ohne die Behandlung nicht in der Lage gewesen wäre, den Haushalt zu führen. Der Verdienstausfall werde.im Hinblick auf die Rentnereigenschaft des Klägers bezweifelt. Schließlich vertreten die Beklagten die Ansicht, die Kosten für die Einholung der Deckungszusage seien nicht gesondert einforderbar, sondern entweder Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten oder Teil der Prozesskosten.
Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. A., durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen Dr. D. sowie gemäß Beweisbeschluss vom 04.07.2012 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage des schädigungsbedingten Pflegemehraufwandes. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten der. Sachverständigen Prof. L. vom 04.01.2013 nebst Ergänzungsgutachten vom 07.02.2013 sowie auf die Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen vom 23.05.2012 und 30.01.2013 Bezug genommen. Auf die Vernehmung der Zeugin C. wurde.in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2012 verzichtet.
B.
Die wechselseitigen Berufungen der Parteien haben in dem aus dem Tenor ersichtli-
chen Umfang Erfolg.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte zu 1. vertragliche und deliktische Haftungsansprüche gem. §§ 611, 280, 287, 249 ff. und §§ 831, 249 ff. BGB aus dem streitgegenständlichen Behandlungsgeschehen zu. Der Beklagte zu 2. haftet deliktisch, §§ 823, 249 ff. BGB..
Die Beklagten haben Pflichtverletzungen in Gestalt von Aufklärungs- als auch Be-. handlungsfehlern zu verantworten.
Die nachfolgenden Feststellungen zum Grund der Haftung beruhen neben dem Ergebnis der informatorischen Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 2. sowie der Zeugenvernehmung des Dr. A. auf den fundierten Feststellungen-des - Sachverständigen Dr. D., an dessen Eignung und Sachkunde aus Sicht des Senats keinerlei Zweifel bestehen. Soweit die Beklagten die Eignung des Sachverständigen, der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie ist, unter Hinweis auf den Grundsatz der fachgleichen Begutachtung in Zweifel gezogen und geltend gemacht haben, es habe ein Sachverständiger aus dem Fachbereich der Radiologie hinzugezogen werden müssen, greift der Einwand nicht durch. Der Sachverständige hat ausdrücklich klargestellt, dass die hier in Rede stehenden Behandlungsmaßnahmen und insbesondere auch die perkutane Nukleotomie im orthopädischen Bereich ausgeführt werden. Seine eigene Sachkunde betreffend die perkutane Nukleotomie hat er mit dem Hinweis unterstreichen können, dass er selbst OP-Kurse zur Anwendung dieser Methode abhalte.
- Die Beklagten haben nicht den Nachweis führen können, dass der Kläger über die geplanten therapeutischen Maßnahmen und hierbei insbesondere auch über die am 10.04.2008 durchgeführte perkutane Nukleotomie ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist.
Der entsprechende Aufklärungsbogen „Perkutane Nukleotomie" ist Vom Kläger un-:. streitig nicht unterzeichnet worden. Weder nach den Angaben des Beklagten zu 2. im Rahmen seiner informatorischen Befragung.vor dem Landgericht und dem Senat noch nach der Aussage des Zeugen Dr. A. steht zur Überzeigung des Senats fest, dass ungeachtet dessen in ausreichender Weise über Art und Risiko dieses Eingriffs aufgeklärt worden ist. Der Beklagte zu 2. hat eingeräumt, dass im Vorgespräch vom 01.04.2008 noch keine konkrete Aufklärung über die in.Betracht kommenden und
letztlich auch sämtlich zum Einsatz gebrachten therapeutischen Maßnahmen in Gestalt der CT- gesteuerten Facetteninfiltration, der PRT und der perkutanen
Nukleotomie durchgeführt worden ist, sondern- insoweit übereinstimmend mit dem Zeugen Dr. A. - erklärt, dass über die einzelne konkrete Maßnahme erst dann aufgeklärt werde, wenn sie für den Patienten tatsächlich anstehe. Dabei hat der Beklagte zu 2. zugleich klargestellt, dass er eine solche Aufklärung - unabhängig von der Frage, ob dies noch rechtzeitig gewesen wäre - auch nicht am 10.04.2008 unmittelbar vor dem Eingriff vorgenommen hat, als sich der Kläger bereits im Operationssaal befand. Zu diesem Zeitpunkt will - was der Kläger im Übrigen bestreitet- der Beklagte zu 2. nur - aus seiner Sicht nach in ausreichender Weise erfolgter Aufklärung nochmals die Ausführung des Eingriffs erläutert haben. Der Zeuge Dr. A. konnte ebenfalls nicht mit hinreichender Beweiskraft bekunden, dass seinerseits im Zuge des Aufklärungsgespräches vom 07.04.2008 über die perkutane Nukleotomie aufgeklärt worden ist. Dass der Zeuge nur bruchstückhafte Erinnerungen an das oder die mit dem Kläger geführten Gespräche hatte, ist angesichts der Vielzahl der Fälle und des Zeitablaufs zwar nachvollziehbar. Der Zeuge könnte allerdings auch nicht überzeugend bekunden, dass er im konkreten Fall des Klägers nach dem standardmäßigen Schema, wie es seiner Darstellung nach auf der Station für die Aufklärung vor den jeweils konkret anstehenden therapeutischen Maßnahmen üblich gewesen
sein soll, vorgegangen ist. Soweit der Zeuge Dr. A. erklärt hat, dass er in der Regel anhand der mit Vermerken versehenen Aufklärungsbögen betreffend die einzelnen therapeutischen Maßnahmen in Gestalt der PRT, der Facettenblockade oder der perkutanen Nukleotomie als Leitschnur vorgegangen sei, man diese anschließend gesammelt und in die Patientenakte eingeheftet habe und das Vorliegen des jeweils einschlägigen unterzeichneten Aufklärungsbogens vor dem jeweiligen Eingriff kontrolliert worden sei, lässt sich bereits aufgrund der Tatsache, dass der Aufklärungsbogen zur perkutanen Nukleotomie weder handschriftliche Vermerke enthält noch vom Kläger unterschrieben worden ist, gerade nicht sicher feststellen, dass diese Vorgehensweise eingehalten worden ist. Etwaige Anhaltspunkte dafür, dass dennoch vor dem Eingriff vom 10.04.2008 das notwendige Aufklärungsgespräch geführt worden ist, lassen sich auch nicht der Krankendatei entnehmen. Dazu hat der Zeuge nämlich erklärt, dass die Aufklärung dort niemals dokumentiert worden sei.
Selbst wenn man aber unterstellen würde, dass der Zeuge Dr. A. den Kläger vor dem Eingriff vom 10.04.2008 so über die Risiken der perkutanen Nukleotomie aufgeklärt hat, wie er es in seiner Vernehmung als standardmäßige Risikoaufklärung dargestellt hat,.wäre eine Aufklärung, die in der Weise erfolgt ist, dass jeweils über die konkret anstehende Maßnahme, nicht jedoch über ein mögliches Gesamtkonzept aufgeklärt wurde, das im Haus derBeklagten zu 1. nach den Angaben des Beklagten, zu 2. darin bestand, dass je nach Schmerzfortdauer und -lokalisation der jeweils nächste Schritt bis schließlich hin zur perkutanen Nukleotomie eingeleitet würde, nicht ausreichend. Eine solche Darstellung eines avisierten Gesamtkonzeptes sowie der Hinweis auf alternative Vorgehensweisen, die laut Sachverständigem deutlich herauszustellen waren, ist nicht erfolgt, wäre nach der plausiblen Bewertung des Sachverständigen jedoch zwingend erforderlich gewesen.
Auch der von den Beklagten erhobene Einwand der hypothetischen Einwilligung, der sich im Wesentlichen darauf stützt, dass der Kläger die Einwilligung in die CT-gesteuerte PRT und damit in einen vergleichbaren Eingriff erteilt habe, greift mangels Plausibilität nicht durch. Der Sachverständige hat anschaulich erläutert, dass PRT, Facetteninfiltration und perkutane Nukleotomie nicht nur jeweils eine andere Zielrichtung, sondern, obwohl die Aufklärungsbögen zu sämtlichen dieser Eingriffe das Risiko von eventuellen ,Rückenmarksverletzungen mit möglichen Lähmungserscheinungen aufführen, auch ein unterschiedliches Risikopotential haben. Dieses liegt bei der perkutanen Nukleotomie, die am 10.04.2008 durchgeführt worden ist, deutlich höher, wie der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht herausgestellt hat. Denn bei der perkutanen Nukleotomie handelt es sich -anders als bei der aufgeklärten PRT oder auch der Facetteninfiltration - um eine operative Therapie, mittels derer man in die Bandscheiben hineingeht und morphologisches Substrat entnimmt. Daraus resultiert naturgemäß ein völlig anderes Verlet-
zungspotential. .
Den Beklagten sind ferner Behandlungsfehler anzulasten.
a)
Nach den dezidiert erläuterten und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen steht fest, dass die Indikation für die am 10.04.2008 in der Etage L3/L4 durchgeführte perkutane Nukleotomie nicht gegeben war.
Sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch in den mündlichen Erläuterungen hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass die perkutane Nukleotomie zur Therapie einer symptomatischen Bandscheibe bei Vorliegen entsprechender klinischer Symptomatik und positiver Testung nach Ausschöpfung der konservativen Maßnahmen zwar eine Behandlungsoption ist. Diese Voraussetzungen lagen nach der stimmigen Bewertung des Sachverständigen für die am 10.04.2008 beim Kläger in der Etage L3/4 vorgenommene perkutane Nukleotomie jedoch nicht vor. Hierzu hat er ausgeführt, dass sowohl die klinische Beschwerdesymptomatik, die der Kläger bei stationärer Aufnahme im Haus der Beklagten zu.1. mit einer Schmerzausstrahlung in die Außenseite des linken Ober- und Unterschenkels angegeben hatte, als auch die am 07.04.2008 erhobene Bildgebung keine symptomatische Bandscheibe in der Etage L3/4 belegen, sondern vielmehr eher für eine L5-Symptomatik sprechen und es daher vor der Operation vom 10.04.2008 einer weiteren differentialdiagnostischen Abklärung bedurft hätte, um die von der Symptomatik betroffene und etwaig im Wege der perkutanen Nukleotomie zu behandelnde Etage zu identifizieren. Eine solche ist allerdings nicht erfolgt. Ausweislich der Behandlungsunterlagen ist weder ein vom Sachverständigen als erforderlich gewerteter neurologischer Befund zur Beurteilung etwaiger Nervendehnungsreize sowie der groben Kraft, der Sensibilität und der Eigenreflexe erhoben worden noch sind.weitere, zur Ausräumung etwaiger Zweifel mögliche Untersuchungen in Gestalt einer elektrophysiologisch neurologischen Un-tersuchung oder einer Auffüllung des Bandscheibenraums mit Kochsalz oder Kon-trastmittel erfolgt, um die betroffene Etage zu verifizieren. Diese Bewertung des Sachverständigen steht im Übrigen in Einklang mit den Ausführungen des Privatgutachters Dr. B.. Dieser hat die Indikation zur perkutanen Nukleotomie in der Höhe L 3/4 unter dem Gesichtspunkt der differierenden Höhenlokalisation als „kritisch" gewertet.
Ebensowenig lässt sich schließlich eine solche-Indikation bei einer ex-post-Betrachtung mit dem histologischen Befund des bei dem Eingriff gewonnenen Materials belegen. Denn in der Probe befand sich ausweislich des histopathologischen Befundberichtes kein Bandscheibenmaterial. Die Erklärung des Sachverständigen, dass es bereits deshalb keinen nachträglichen Hinweis für das präoperative Beste- hen einer Indikation zu der in Etage L3/4 durchgeführten perkutanen Nukleotomie gebe, ist ohne weiteres nachvollziehbar.
b)
Ferner ist den Beklagten ein Behandlungsfehler im Zuge der Postoperativen Phase anzulasten. Selbst wenn man die der Dokumentation der Beklagten, in der eine angeratene Verlegung auf die internistische Station erwähnt ist, entgegenstehende Behauptung der Beklagten zugrunde legt, am 12.04.2008 sei die Verlegung in die neurologische Abteilung des P. Krankenhauses angeregt, jedoch vom Kläger abgelehnt worden, genügte ein solches Vorgehen nicht dem in der Situation gebotenen medizinischen. Standard. Dazu hat der Sachverständige plausibel sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch in der mündlichen Erläuterung vor dem Landgericht ausgeführt, dass die Ursache der postoperativ neu aufgetretenen Funktionsstörungen unverzüglich und mithin noch am Operationstag hätte neurologisch abgeklärt werden müssen. Der Sachverständige hat die bei dem Kläger postoperativ aufgetretenen Funktionsstörungen insbesondere angesichts der bereits am 10.04.2008 aufgetretenen Hinweise für eine Blasen- und Mastdarmstörung, die jedenfalls am 11.04.2008 nicht mehr mit der lokalen Injektion von Schmerzmitteln er-klärbar waren, sondern vielmehr auf eine Querschnittssymptomatik hindeuteten, plakativ als „red flag signs" bezeichnet, die als Notfälle in der orthopädischen Wirbelsäu-lenchirurgie gelten und bereits bei einem bloßen Verdacht auf etwaige neurologische Auffälligkeiten ein unmittelbares ärztliches Handeln erfordern. In der weiteren Erläuterung seines Gutachtens im Senatstermin vom 23.05.2012 hat er das Untätigbleiben der Beklagten bis zum Entlassungszeitpunkt als unverständlich bezeichnet und zumindest die Möglichkeit eines günstigeren Verlaufs für den Fall, dass bei sofortiger Befunderhebuhg jedenfalls die Blutung festgestellt worden wäre, in den Raum gestellt.
c)
Die vorstehend unter a) und b) dargestellte Vorgehensweise bewertet der Senat auf der Grundlage der medizinischen Ausführungen des Sachverständigen als grob behandlungsfehlerhaft. Sowohl die unzureichende präoperative Abklärung zum Nachweis der symptomatischen Bandscheibenetage in Zusammenhang mit der aufgrund dieser unzureichenden Diagnostik nicht belegbaren Indikation für die in der Etage L3/4 vorgenommene perkutane Nukleotomie vom 10.04.2008 als auch die unterbliebene Reaktion auf die postoperativ eingetretenen Veränderungen, die zumindest einen sofort abklärungsbedürftigen Verdacht auf neurologische Funktionsstörungen begründeten, hat der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten unmissverständlich als Standardabweichungen bezeichnet, die in ihrer Gesamtheit. schlechterdings nicht vorkommen dürfen. Im Senatstermin hat er erneut bestätigt, dass auch die postoperative Vorgehensweise nicht verständlich sei.
Durch die fehlerhafte Behandlung im Haus der Beklagten zu 1. sind dem Kläger er satzfähige immaterielle und materielle Schäden entstanden.
Bereits aus dem ohne ausreichende Aufklärung und damit ohne wirksame Einwilli- gung erfolgten Eingriff vom 10.04.2008 als solchem einschließlich etwaig damit verbundener Schmerzen resultiert ein ersatzfähiger Körperschaden.
Ferner stehen die beim Kläger eingetretenen: Dauerschäden in Gestalt der Parapa-rese der Beine (links > rechts), der Stuhl- und Harninkontinenz, wie sie auch der Sachverständige im Rahmen seiner klinischen und radiologischen Untersuchung des Klägers am 22.09.2010 festgestellt hat, sowie der begleitenden Depression, die infolge der erheblich eingeschränkten Lebensqualität sekundär hinzugekommen ist, in kausalem Zusammenhang mit dem Eingriff vom 10.04.2008 sowie der Nichtreaktion auf die postoperativ eingetretenen Beschwerden. Insoweit kommt dem Kläger auch die grundsätzlich aus der groben Behandlungsfehlerhaftigkeit resultierende Beweis-lastumkehr zugute. Der Eingriff vom 10.04.2008 war nach den medizinischen Ausfüh-
rungen des Sachverständigen ohne weiteres geeignet, den beim Kläger schließlich eingetretenen primären Gesundheitsschaden herbeizuführen. Dazu hat der Sachverständige konstatiert, dass der Kausalzusammenhang zwischen den Schädigungen und dem Eingriff vorn 10.04.2008- mit der „gebotenen Wahrscheinlichkeit" besteht. Davongehen im Übrigen auch die Beklagten selbst aus. So haben sie schriftsätzlich bereits in I. Instanz eingeräumt, dass „ein Großteil der Beschwerden auf den Eingriff vom 10.04.2008 zurückzuführen sein dürfte". Gleiches gilt für das postoperative Geschehen. Auch wenn die Schädigungen des Klägers nach den Ausführungen des Sachverständigen bereits mit dem Eingriff vom 10.04.2008 verursacht worden sind, hat der Sachverständige es zwar für spekulativ, aber keinesfalls für gänzlich unwahrscheinlich oder allenfalls theoretisch möglich gehalten, dass eine sofort eingeleitete Therapie zu einem besseren Verlauf hätte führen können.
Den ihnen mithin obliegenden Beweis für den fehlenden Kausalzusammenhang zwi- schen den Behandlungsfehlern und den eingetretenen Schädigungen haben die Be- klagten nicht führen können.
Zum Ausgleich der bereits eingetretenen und für die Zukunft vorhersehbaren immateriellen Nachteile des Klägers hält der Senat unter Abwägung aller Umstände ein- schließlich einer ohnehin nicht maßgeblich den Schmerzensgeldbetrag erhöhenden. Berücksichtigung der Grobheit der Behandlungsfehler ein, Schmerzensgeld in der zuerkannten Höhe von 80.000,00 € für angemessen, aber auch ausreichend. Bei der. Schmerzensgeldbemessung ist zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die Querschnittssymptomatik mit all ihren Auswirkungen-in sämtlichen Lebensbereichen beeinträchtigt und auf ergänzende fremde Hilfe angewiesen ist und sich dieser Zustand nicht mehr verbessern wird. Die persönliche Anhörung des Klägers vor dem Senat hat zudem bestätigt, dass der Kläger auch seelisch erheblich unter diesen einschneidenden Beschränkungen der Lebensqualität leidet. Dass die Beklagten bislang Schadensersatzleistungen verweigert haben, begründet unter Genugtuungsgesichtspunkten hier keinen relevanten Aspekt für eine Erhöhung des. Schmerzensgeldes. Wie bereits die ergänzende Beweisaufnahme des Senats zeigt, war eine Haf-, tung für lange Zeit nicht offensichtlich.
Der Umstand, dass den vom Kläger exemplarisch herangezogenen Entscheidungen. -OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2007 - 3 U 83/07 - Schmerzensgeld 100.000,00 €, OLG Köln, Urteil vom 12.01.2011 - 5 U 37/10 - Schmerzensgeld 200.000,00 € und OLG Koblenz, Urteil vom 29.09.2009 - 5 U 55/09 - Schmerzengeld 180.000,00 € hinsichtlich Behandlungsfehler und eingetretenen Schädigungen jeweils eine vergleichbare Problematik zugrunde liegt, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Bemessung eines höheren als des hier zuerkannten Schmerzensgeldes. Da die Auswahl des Geldbetrages unter Beachtung dessen, dass die bisher gewonnenen Maßstäbe den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmer-zensgeldbemessung bilden, Sache des in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht überprüfbaren tatrichterlichen Ermessens im Einzelfall ist (vgl. dazu .BGH, Urteil vom 18.11-.1969 - VI ZR 81/61), sind die vom Kläger herangezogenen Urteile ohnehin nicht bindend im Sinne einer Referenzentscheidung. Ferner bestehen durchaus Unterschiede in den zugrunde liegenden Sachverhalten. Anders als in dem vorbezeich-neten, vom Senat entschiedenen Fall, in dem die zum Zeitpunkt des Eingriffs 00-jährige Klägerin vor dem streitgegenständlichen Geschehen uneingeschränkt berufstätig und auch in ihrer Freizeit aktiv war, litt der zum Zeitpunkt des Eingriffs 00 Jahre alte Kläger bereits vor dem. streitgegenständlichen Behandlungsgeschehen neben den anhaltenden Beschwerden im Lendenwirbelsäulenbereich mit daraus resultierenden Bewegungseinschränkungen unter weiteren erheblichen Grunderkrankungen wie Bluthochdruck, Adipositas, Diabetes mellitus Typ II und einer chronischen Bronchitis, die zwangsläufig die Lebensqualität und - führung deutlich nachteilig beeinträchtigt haben. Dies wird nicht zuletzt dadurch belegt, dass der .Kläger vor dem Haf-tungsgeschehen bereits zeitweise krankgeschrieben war.
Auch den Entscheidungen des OLG Köln und OLG Koblenz ist zu entnehmen, dass die dortigen Kläger zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung zum einen ebenfalls jünger waren (00 Jahre bzw. 00 Jahre) und bis dato zwar unter einer Vor-schädigung der Wirbelsäule, nicht jedoch unter weiteren massiven Grunderkrankungen. litten, die hier den Kläger bereits vor der Schädigung durch die Beklagten in seiner Lebensführung nachhaltig belasteten und beschränkten.
Darüber hinaus weist der Senat allerdings auch darauf hin, dass die vorgenannten Schmerzensgeldbemessungen in dem durch die Rechtsprechung geprägten Gesamtgefüge,
bei dem bislang schwerste Geburtsschäden oder nahezu vollständige Zerstörungen der Persönlichkeit ganz überwiegend mit Schmerzensgeldbeträgen im Bereich von 300.000,00.€ bis 500.000,00 € abgegolten worden sind, ohnehin deutlich übersetzt erscheinen. Mit solchen Fällen von Schwerstschäden ist die Schädigung des Klägers nicht vergleichbar. Dies ergibt sich unter anderem aus den Anga-
ben des Sachverständigen Dr. D. zu der eingehenden ambulanten Untersuchung vom 22.09.2010 in Z. und den dabei vom Kläger geäußerten Belastungen sowie dessen Angaben bei den Anhörungsterminen beim Landgericht vom 01.06.2011 und beim Oberlandesgericht vom 23.05.2012. Unter Abwägung aller relevanten Faktoren hält der Senat danach ein Schmerzensgeld von 80.000,00 als immateriellen Ausgleich für angemessen, aber auch ausreichend. •
Der auf den Schmerzensgeldbetrag entfallende Zinsanspruch ab dem 31.10.2009 folgt aus §§ 286•Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB
Weiterhin sind dem Kläger durch die streitgegenständliche Behandlung materielle Schäden entstanden, zu deren Ersatz die Beklagten ebenfalls verpflichtet sind.
a)
Vor dem Hintergrund der als Folge des Eingriffs vom 10.04.2008 eingetretenen Dauerschäden, die dem Kläger nur eine Fortbewegung von einigen Schritten mithilfe eines Rollators in der Wohnung erlauben und damit eine weitgehende Rollstuhlpflichtigkeit bedingen, ist das Landgericht ohne weiteres nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger aufgrund der Folgen der Behandlung im Umfang von 2 Stunden täglich der Haushaltsführung nicht mehr wie vor dem Eingriff nachgehen kann. Für die demgegenüber mit der Berufung geltend gemachte Ein-
wendung der Beklagten, die sich darauf beschränkt, dass .der Kläger bereits zuvor nicht zur Haushaltsführung in der Lage gewesen sei, fehlen auch unter Berücksichtigung der beim Kläger bereits vor dem Haftungsgeschehen vorliegenden Grunderkrankungen jegliche Anhaltspunkte, so dass dem Vortrag nicht weiter nachzugehen
war. Für den Zeitraum vom 13.04.2008 bis zum 31.12.2009 ergibt sich unter Zugrundelegung der zu dieser Schadensposition auf die Vergütungsgruppe BAT IX b Bezug nehmenden Berechnung des Klägers, aus der dieser einen von der Beklagtenseite nicht bestrittenen monatlichen Betrag von 540,00 als angemessen ermittelt hat, der vom Landgericht zugesprochene Haushaltsführungsschaden von 10.800..00 €.
Der auf diesen Betrag entfallende Zinsanspruch ab dem 31.10.2009 folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Aufgrund der beim Kläger ohne Aussicht auf Besserung eingetretenen Dauerschädigung steht ihm gleichermaßen der geltend gemachte Anspruch auf eine den zukünftigen Haushaltsführungsschaden abgeltende monatliche Rente in Höhe von 540,00 netto ab dem 01.10.2010 bis maximal, zum 30.07.2022 - dem Eintritt des 00. Lebensjahres des am 00.00.0000 geborenen Klägers - zu.
Den in I.Instanz hierzu geltend gemachten Zinsanspruch hat das Landgericht zu Recht als unbegründet abgelehnt. Einen hiergegen gerichteten Berufungsangriff gibt es nicht.
b)
Ferner kann der Kläger den vom Landgericht zugesprochenen Verdienstausfall-schaden für die Zeit vom 01.05.2008 bis zum 31.12.2009 in Höhe von 7.90815 € beanspruchen. Zutreffend hat das Landgericht hierzu ausgeführt, dass der Kläger erst aufgrund der Folgen der streitgegenständlichen Behandlung an der Ausübung seines Berufes als Müllwerker vollständig und dauerhaft gehindert war und im vorgenannten Zeitraum lediglich die geringer bemessenen Ersatzleistungen in Anspruch nehmen konnte. Die zugrunde liegende Berechnung des Klägers, hinsichtlich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezügliche Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen wird, wird mit der Berufung der Beklagten nicht angegriffen.
Der auf diesen Betrag entfallende Zinsanspruch ab dem 31.10.2009 folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 .BGB.
c)
Soweit das Landgericht dem Kläger weiter einen Betrag von Höhe von 243,40 € für orthopädisch notwendige Maßschuhe, Windeln und Medikamente zugesprochen hat, ist diese auf der Grundlage schlüssigen Vortrags des Klägers zugesprochene Scha-densposition mit der Berufung ebenfalls nicht angegriffen.
Der auf diesen Befrag entfallende Zinsanspruch ab dem 31.10.2009 folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
d)
Zudem steht dem Kläger in Abweichung zu der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts ein Anspruch auf Zahlung vermehrter Pflegekosten nebst einer ent-. sprechenden Rente zu.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts war der Vortrag des Klägers zudem über den mit der Pflegestufe I abgedeckten Teil hinausgehenden schädigungsbedingten Pflegemehraufwand hinreichend schlüssig. Erforderlich war mithin die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens. Im Anschluss an die vom Senat eingeholten Gutachten der Sachverständigen. Prof. Dr. L. und das von den
Beklagten vorgelegte, bei der Berechnung der Hilfezeiten divergierende Privatgutachten des Dr. N. vom 05.03.2013 haben die Parteien einen Pflegeaufwand von 244 Minuten pro Tag unstreitig gestellt.
Ausgehend davon, dass der zum Ersatz des schädigungsbedingten Mehraufwandes Verpflichtete Pflegeleistungen auch dann angemessen abzugelten hat, wenn sie -
wie hier - von Angehörigen unentgeltlich erbracht werden, bestimmt sich die nach §
287 ZPO-zu schätzende Höhe des Anspruchs nach dem nach objektiven Kriterien zu
bemessenden Wert der zu erbringenden Pflegeleistung. Da im vorliegenden Fall für
die Erbringung der Pflegetätigkeit keine ausgebildete Pflegekraft erforderlich ist und sich zudem durch die Versorgung in häuslicher Gemeinschaft eine einfachere und auch organisatorisch weniger aufwendige Pflege ergibt, liegt der Stundensatz bereits aus diesen Gründen deutlich unter dem Tarifsatz für eine fremde Hilfskraft. Unter Anlehnung an die der Vergütungsgruppe BAT X (ab 01.10.405: TVöD Gr. 2) entsprechenden Nettovergütung, wie sie der BGH bei der Bemessung des Haus-. haltsführungsschadens für sachgerecht hält (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 03.02.2009 VI ZR 183/08), hält der Senat für die Jahre 2008 bis 2012 einen Stundensatz von 9,00 € sowie ab 2012 einen solchen von 10,00 € für angemessen, wobei der Senat für die Schätzung des Stundensatzes auch die Sätze des § 42 SGB VII (vgl. dazu Burmann, Aktuelle Entwicklung beim Haushaltsführungsschaden, DAR 2012, 130) mit berücksichtigt hat.
Daraus ergibt sich für den Zeitraum 01.07.2008 bis zum 31.01.2013 für den Pflegemehraufwand unter Berücksichtigung der an den Kläger für die Pflegestufe l erfolgten monatlichen Zahlungen von zunächst 215,00 €, dann ab 2010 von 225,00 und von 235,00 € ab 2012 ein Erstattungsbetrag von insgesamt 49.854,20 €.
Dem liegen folgende Berechnungen zugrunde, wobei von monatlich 122,4 Stunden (244 Minuten = 4 1/15 Stunden x 7 x 4,3) auszugehen ist.
- Zeitraum 01.07.2008 - 31.12.2009 (= 18 Monate).
122,4 x 9,00 € =1.101,60 €- 215,00 €= 886,60 x 18 = 15.958,80 €
- Zeitraum 01.01.2010 - 31.12.2011 (=.24 Monate)
122,4 x 9,00 € =1.101,60 - 225,00 € = 876,60 x 24 = 21.038,40 €
- Zeitraum 01.01.2012 - 31.01.2013 (= 13 Monate)
122,4 x 10,00 € = 1.224,00 € - 235,00 € = 989,00 x 13 =12.857,00
49.854,20 €
Aufgrund der beim Kläger ohne Aussicht auf Besserung eingetretenen Dauerschädigung steht ihm ab dem 01.02.2013 gleichermaßen ein Anspruch auf eine den zu-
künftigen Pflegeaufwand abgeltende monatliche Rente in Höhe von 989.00 € netto zu.
e)
Ferner steht dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie - ausnahmsweise - der Kosten für die Einholung der Deckungszusage in Höhe von 1.023,00 € zu, da
hier wegen der Komplexität des Sachverhalts und der sprachlichen sowie intelektuel-
len Fähigkeiten des Klägers für die Einholung- der Deckungszusage die Einschaltung
eines Rechtsanwalts erforderlich war, wie im Berufungsverfahren näher dargetan worden ist.
Bei der Bemessung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten war von berechtigten Ansprüchen des Klägers mit einem Gesamtstreitwert von rund 172.500,00 € auszugehen, da statt der seinerzeit begehrten Schmerzensgeldforderung von 130.000,00 € nur eine solche von 80.000,00 € berechtigt ist. Unter Zugrundelegung der ausdrücklich geltend gemachten Gebühr von .1,25 ergibt sich daher ein Betrag von 2.610,56 € ((1.739 x 1,25) + 20,00 € zzgl. MWSt.).
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 Abs. 1., 288 Abs: 1 BGB:
III. .
Der zulässige Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet. Es kann nicht ausge--schlossen werden, dass dem Kläger künftig ersatzfähige Nachteile aus der streitgegenständlichen Behandlung entstehen, für die die Beklagten einstandspflichtig sind. Neben dem Ersatz des etwaigen künftigen immateriellen Schadens haften die Beklagten ferner für künftig kausal auf dem Haftungsgeschehen etwaig noch erwachsende materielle Schäden, soweit der Kläger sie nicht bereits mit seinen Leistungsanträgen geltend gemacht hat.
IV.
Die weitergehende Klage ist unbegründet.
Soweit der Kläger im Wege der Klageerhöhung in der Berufungsinstanz für den Zeitraum vorn 01.07.2008 bis 31.01.2013 die monatliche Zahlung von 394,00 € für die Anschaffung von Schutzhosen begehrt, ist ein solcher Anspruch bereits deshalb nicht gegeben, weil der Kläger diese Mehraufwendungen tatsächlich nicht erbracht hat. Ebensowenig kann er für den Zeitraum ab dem 01.02.2013 eine auf die behaupteten monatlichen Anschaffungskosten gestützte Rente verlangen. Ebenso unbegründet ist der Antrag auf Zahlung weiterer 3.071,00 € für die geplante Anschaffung eines Trainingsrades und 71,00 € für die geplante Anbringung eines Handgriffes im Badezimmer. Einen derartigen Anspruch auf Vorschusszahlungen sieht das Haftungsrecht nicht vor. Die Möglichkeit der Geltendmachung künftig entstehender weiterer materieller Schäden, für die die Beklagten einzustehen haben, ist durch den Feststellungsausspruch gewahrt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
D.
Die Revision war nicht zuzulassen.
Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts wegen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO.
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