Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-26, 15 W 248/13

15 W 248/13Obergericht26.07.2013

Regest

Ein Grundbuchamt hat einen Erbvertrag auszulegen. Die Vorlage eines Erbscheins kann nur verlangt werden, wenn entscheidungserheblicher Sachverhalt aufzuklären ist. Zur Auslegung eines Testaments, in dem eine Nacherbfolge und eine Schlusserbfolge angeordnet sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 248/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-26

Aktenzeichen: 15 W 248/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0726.15W248.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: GBO § 35 Abs. 1 S. 2; BGB § 2102 Abs. 1

Leitsätze

Ein Grundbuchamt hat einen Erbvertrag auszulegen. Die Vorlage eines Erbscheins kann nur verlangt werden, wenn entscheidungserheblicher Sachverhalt aufzuklären ist. Zur Auslegung eines Testaments, in dem eine Nacherbfolge und eine Schlusserbfolge angeordnet sind.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

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