15 W 248/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-26, 15 W 248/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-26, 15 W 248/13
15 W 248/13Obergericht26.07.2013
Regest
Ein Grundbuchamt hat einen Erbvertrag auszulegen. Die Vorlage eines Erbscheins kann nur verlangt werden, wenn entscheidungserheblicher Sachverhalt aufzuklären ist. Zur Auslegung eines Testaments, in dem eine Nacherbfolge und eine Schlusserbfolge angeordnet sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 248/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-26
Aktenzeichen: 15 W 248/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0726.15W248.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: GBO § 35 Abs. 1 S. 2; BGB § 2102 Abs. 1
Leitsätze
Ein Grundbuchamt hat einen Erbvertrag auszulegen. Die Vorlage eines Erbscheins kann nur verlangt werden, wenn entscheidungserheblicher Sachverhalt aufzuklären ist. Zur Auslegung eines Testaments, in dem eine Nacherbfolge und eine Schlusserbfolge angeordnet sind.
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
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