1 Ws 302/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-01, 1 Ws 302/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-01, 1 Ws 302/13
1 Ws 302/13Obergericht01.08.2013
Regest
Eine weitere Beschwerde ist - abgesehen von den Ausnahmefällen des § 310 Abs. 1 StPO - selbst dann unzulässig, wenn die Beschwer für den Rechtsmittelführer der weiteren Beschwerde erst duch die Beschwerdeentscheidung eingetreten ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 302/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-01
Aktenzeichen: 1 Ws 302/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0801.1WS302.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 310
Leitsätze
Eine weitere Beschwerde ist - abgesehen von den Ausnahmefällen des § 310 Abs. 1 StPO - selbst dann unzulässig, wenn die Beschwer für den Rechtsmittelführer der weiteren Beschwerde erst duch die Beschwerdeentscheidung eingetreten ist.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Verurteilten
(§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
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