8 UF 68/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-05, 8 UF 68/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-05, 8 UF 68/13
8 UF 68/13Obergericht05.08.2013
Regest
Die Adoption eines Stiefkindes kann im Einzelfall in Betracht kommen, obwohl der Altersunterschied zwischen Annehmendem und Anzunehmendem lediglich 13 Jahre 7 Monate beträgt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 68/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-05
Aktenzeichen: 8 UF 68/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0805.8UF68.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: § 1741 BGB
Leitsätze
Die Adoption eines Stiefkindes kann im Einzelfall in Betracht kommen, obwohl der Altersunterschied zwischen Annehmendem und Anzunehmendem lediglich 13 Jahre 7 Monate beträgt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der am 12. Februar 2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen abgeändert.
Die Annahme des Kindes E-B S, geboren am 29.07.2003, durch Herrn S2, geboren am 25.12.1989, als Kind wird hiermit ausgesprochen.
Das Kind behält den Familiennamen S.
Das Kind erlangt durch die Annahme die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes des Annehmenden und seines Ehegatten (§ 1754 Abs.1 BGB). Die elterliche Sorge steht beiden gemeinschaftlich zu (§ 1754 Abs.3 BGB).
Es wird festgestellt, dass das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinem leiblichen Vater H und dessen Verwandten erloschen ist (§ 1755 Abs. 2 BGB).
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
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