34 U 80/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-08, 34 U 80/12
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 34 U 80/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-08-08
Aktenzeichen: 34 U 80/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0808.34U80.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 34. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Februar 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 114. Zivilkammer des Landgerichts Münster
– 114 O 50/11 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist – ebenso wie das angefochtene Urteil – vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,00 €.
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