9 U 235/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-12, 9 U 235/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-12, 9 U 235/12
9 U 235/12Obergericht12.08.2013
Regest
Zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme eines gerichtlichen medizinischen Sachverständigen nach § 839 a BGB.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 235/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-12
Aktenzeichen: 9 U 235/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0812.9U235.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 839 a BGB
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme eines gerichtlichen medizinischen Sachverständigen nach § 839 a BGB.
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 4 ZPO.
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