8 UF 145/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-19, 8 UF 145/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-19, 8 UF 145/13
8 UF 145/13Obergericht19.08.2013
Regest
1. Zur Glaubhaftmachung eins Anspruchs auf Zugewinnausgleich im Arrestverfahren. 2. Die Formunwirksamkeit gem. §§ 1378 Abs. 3 S. 2, 1410 BGB erfasst auch ein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 145/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-19
Aktenzeichen: 8 UF 145/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0819.8UF145.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 780, 781, 1374 Abs. 2; 1378 Abs. 3 S. 2, 1410 BGB
Leitsätze
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Zur Glaubhaftmachung eins Anspruchs auf Zugewinnausgleich im Arrestverfahren.
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Die Formunwirksamkeit gem. §§ 1378 Abs. 3 S. 2, 1410 BGB erfasst auch ein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Coesfeld vom 18.06.2013 abgeändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass eines dinglichen Arrestes wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 166.666,00 € festgesetzt.
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